[rev_slider artikel]

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Lieferungen von Edel- und unedlen Metallen

durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Abschn. II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, LEXinform 5235216, für Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets bis zum 30. Juni 2015 verlängert. Sie ist damit für Lieferungen der vorgenannten Gegenstände in folgender Fassung anzuwenden:

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschn. II Nr. 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.“


Quelle: BMF, Datev e.G.

zurück zur Übersicht