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Ehepaare & Lebenspartner aufgepasst: Steuerklassenwechsel nur noch bis 30.11.2014

Das Jahr 2014 neigt sich langsam seinem Ende zu. Wer auf den letzten Metern noch steuerliche Veränderungen plant, sollte sich daher sputen. So können z. B. Ehegatten und Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, die beide Arbeitslohn beziehen, auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassen ändern lassen. Da die Steuerklassenwahl die Höhe der Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Krankengeld, aber auch Eltern- und Mutterschaftsgeld, erheblich beeinflussen kann, ist dieser Schritt, so der Steuerberaterverband Thüringen, insbesondere für „schwangere“ Ehepaare überlegenswert.

Die Höhe des Elterngelds orientiert sich am Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Für die pauschale Berechnung des maßgebenden Nettolohns spielt die Wahl der Lohnsteuerklasse eine entscheidende Rolle. Der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse wirkt sich jedoch nur aus, wenn dieser mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgt. Werdende Eltern sollten daher frühzeitig nachrechnen, rät der Steuerberaterverband in Erfurt.

Prinzipiell stehen Ehegatten und Lebenspartnern die Steuerklassenkombinationen IV/IV, III/V oder alternativ das Faktorverfahren zur Wahl. Ziel ist es, bereits unterjährig die monatliche Lohnsteuer möglichst zutreffend zu erheben. Zu wenig oder zu viel gezahlte Lohnsteuer wird im Rahmen der Jahressteuererklärung erstattet bzw. nacherhoben.

Ein Steuerklassenwechsel wird stets zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Für dieses Jahr ist ein Wechsel der Lohnsteuerklassen daher nur noch bis zum 30.11.2014 möglich. Zuständig ist das persönliche Finanzamt, das den ausgefüllten Antrag bearbeitet, wenn dieser von beiden Partnern unterzeichnet ist.


Quelle: Steuerberaterverband Thüringen

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