[rev_slider artikel]
„Düsseldorfer Tabelle“ 2015 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige
OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.12.2014
Zum 01.01.2015 wird der für Unterhaltspflichtige in der „Düsseldorfer Tabelle“ zu berücksichtigende Selbstbehalt erhöht. Der notwendige Selbstbehalt steigt für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u. a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015.
Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Eine Anhebung des Kinderfreibetrages durch das Bundesfinanzministerium soll voraussichtlich im Laufe des kommenden Jahres erfolgen. Bis zu einer Anhebung muss es daher bei den derzeitigen Kindesunterhaltsbeträgen bleiben.
Ferner werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, dem betreuenden Elternteil eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen angehoben:
Unterhaltspflicht gegenüber | Selbstbehalt bisher | Selbstbehalt ab 2015 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig | 1.000 Euro | 1.080 Euro |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig | 800 Euro | 880 Euro |
anderen volljährigen Kindern | 1.200 Euro | 1.300 Euro |
Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes | 1.100 Euro | 1.200 Euro |
Eltern | 1.600 Euro | 1.800 Euro |
In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sog. Selbstbehalte festgelegt.
Die vollständige Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf.
Quelle: OLG Düsseldorf, Datev e.G.